Lockdown 3

Liebe PilotInnen,

die COVID-19-Notmaßnahmenverordnung BGBL 2020.598 ist von 05.01.2021 – 14.01.2021 in kraft.

Die AOPA Austria informiert über folgende Informationen zum Flugbetrieb:

  • Lt. §1 (1) 5. Ist ein Aufenthalt im Freien allein oder mit Personen aus dem gleichen Haushalt zur psychischen Erholung zulässig.
  • Somit sind GA-Flüge zulässig, wenn nur Personenkontakte im Sinne der Verordnung stattfinden: Allein, mit Personen aus dem gleichen Haushalt, oder lt. §4 (1) wenn ein MNS getragen wird. Die Bestimmungen des § 1 bleiben davon unberührt
  • Ausbildungen jeder Art sind nur für beruflich notwendige Zwecke zulässig.
  • GA-Ausbildungsflüge sollten daher unterlassen werden.
  • Auf den §17 wird speziell hingewiesen

 

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Die Union österreichsicher Piloten kann keinerlei rechtliche Garantien für diese Aussagen übernehmen, obwohl sie von allen Beteiligten nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt wurden.