Liebe PilotInnen,
die COVID-19-Notmaßnahmenverordnung BGBL 2020.598 ist von 05.01.2021 – 14.01.2021 in kraft.
Die AOPA Austria informiert über folgende Informationen zum Flugbetrieb:
- Lt. §1 (1) 5. Ist ein Aufenthalt im Freien allein oder mit Personen aus dem gleichen Haushalt zur psychischen Erholung zulässig.
- Somit sind GA-Flüge zulässig, wenn nur Personenkontakte im Sinne der Verordnung stattfinden: Allein, mit Personen aus dem gleichen Haushalt, oder lt. §4 (1) wenn ein MNS getragen wird. Die Bestimmungen des § 1 bleiben davon unberührt
- Ausbildungen jeder Art sind nur für beruflich notwendige Zwecke zulässig.
- GA-Ausbildungsflüge sollten daher unterlassen werden.
- Auf den §17 wird speziell hingewiesen
Die Union österreichsicher Piloten kann keinerlei rechtliche Garantien für diese Aussagen übernehmen, obwohl sie von allen Beteiligten nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt wurden.